Satzung

des BUDO-CLUB SAMURAI von 1967 e.V. Pirmasens- Niedersimten

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen BUDO-CLUB SAMURAI von 1967 e.V. Pirmasens – Niedersimten und ist in das Vereinsregister Pirmasens eingetragen.

Der BUDO-CLUB SAMURAI ist Mitglied im Judo-Verband Pfalz e.V., des Sportbundes Pfalz, Behinderten- und Rehabilitationssport-Verband Rheinland-Pfalz e.V., sowie des Ju-Jutsu-Verbandes Rheinland-Pfalz e. V. und ist an deren Satzungen gebunden.

Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der BUDO-CLUB SAMURAI, in dieser Satzung weiterhin kurz Verein genannt, fördert vor allem den Budo – Sport im Sinne des Amateurgedankens als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung.

Die Förderung des Sports erfolgt durch regelmäßige Teilnahme an Trainingseinheiten und Wettkampfveranstaltungen.

Der Verein pflegt Heimatgefühl und Volksbewusstsein und will seine Mitglieder, besonders die Jugend, zu aufrechten Menschen, Staats- und Weltbürgern im Geiste der Freiheit und Menschenwürde erziehen helfen. Der Verein ist frei von rassischen, konfessionellen und parteipolitischen Tendenzen.

§2a Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt gemäß § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten auch beim Austritt, Ausschluss, sowie bei Auflösung keinerlei Anteile aus Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt. Auslagen können ersetzt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mitglieder

Der Verein hat:                               

 1. Kinder

  1. Jugendliche
  2. aktive Mitglieder
  3. passive Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder

§4 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte und Pflichten der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.

 

§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  • Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor, mit dem er zugleich die Satzung anerkennt. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Antrag von den Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen ein Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch Austritt
  2. durch Ausschluss
  3. durch Tod

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und ist mindestens 6 Wochen zuvor schriftlich dem Vorstand anzuzeigen.

Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein Daten wie Adressdaten, Alter und Bankverbindung in das vereinseigene EDV- System auf. Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der Vereinszwecke genutzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt die Löschung personenbezogener Daten mit Ausnahme der Daten, die steuergesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtung zu bedienen.

Die Aktiven haben Anspruch auf sach- und fachgerechte Betreuung und auf Versicherungsschutz. Mitglieder über 18 Jahren haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung des Vereins (aktives und passives Wahlrecht). Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins teilnehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgelegten Mitgliederbeiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet.

Der Verein kann Umlagen im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke erheben. Die Höhe der Umlage ist jährlich auf das Dreifache des jährlichen Mitgliedsbeitrags beschränkt.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:                   

1. Die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand

3.Der Ausschuss

 

§8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Zu Ihren Aufgaben gehören:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte.
  2. Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses.
  3. Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Ausschusses.
  4. Die Wahl von Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren.
  5. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch – und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  6. Beschlussfassung über die Satzung und Änderung der Satzung.
  7. Festsetzung der Beiträge und Umlagen.
  8. Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Angelegenheiten.
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern. In besonderen Fällen kann die Ernennung von Ehrenmitgliedern auch vom Ausschuss beschlossen werden.
  10. Auflösung des Vereins

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen, oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragen.

Der Vorsitzende oder Schriftführer gibt Tagungsort und Zeit der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern über 18 Jahren mindestens 2 Wochen schriftlich vor dem Termin bekannt. Über Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§9 Der Vorstand und der Ausschuss

Den Vorstand bilden:

  • Vorsitzende(r)
  • Vorsitzende(r)
  • Kassenwart(in)
  • Schriftführer(in)
  • Sportwart(in)
  • Vorstand der Sportjugend

 

Den Ausschuss bilden:

  • Die Mitglieder des Vorstandes
  • Presse und Werbewart(in)
  • Sportwarte der Abteilungen

 

Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür noch nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben einen Arbeitsausschuss bilden. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes, einschließlich einem der beiden Vorsitzenden, anwesend sind. Der Ausschuss ist mit mindestens 4 Personen, einschließlich eines Vorsitzenden, beschlussfähig.

§ 10 Wahl des Vorstandes und des Ausschusses

Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Personen, die für ein Amt im Vorstand gewählt sind, dürfen auch für die zusätzlichen Ausschusspositionen  gewählt werden. Personen mit mehreren Ämtern haben jedoch nur einfaches Stimmrecht. Eine doppelte Amtsausführung im Vorstand ist jedoch nicht zulässig. Die gewählten Personen führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl. Scheidet ein Vorstands- oder Ausschussmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur Neuwahl einen Vertreter benennen. Der Vorsitzende der Sportjugend wird von allen aktiven Jugendlichen gewählt. Näheres regelt die Jugendordnung.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes und des Ausschusses

  • Der Vorsitzende, sein Vertreter, der Kassenwart, der Schriftführer und der Sportwart bilden den geschäftsführenden Vorstand. Jede Entscheidung bedarf einer Abstimmung. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder der Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
  • Im Innenverhältnis wird die Vertretung durch den 2. Vorsitzenden wirksam, wenn der
  1. Vorsitzende verhindert ist. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Der Vorsitzende oder Stellvertreter beruft den Vorstand kurzfristig ein. Das Amt des Vorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Abweichend von § 2a kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass die Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale erhalten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeit.

Der Ausschuss sollte monatlich zusammentreffen, um über laufende Dinge zu beraten und zu beschließen.

  • Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte. Er ist für die Verbuchungen der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich
  • Die Kassenprüfer überprüfen die Kasse des Vereins. Sie überprüfen, ob die vorhandenen Mittel wirtschaftlich verwendet wurden und die Ausgaben sachlich richtig sind. Sie überprüfen außerdem, ob die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingezogen und ob die Einnahmen und Ausgaben richtig verbucht wurden. Die Kassenprüfung findet mindestens einmal im Jahr statt.
  • Der Schriftführer erledigt die anfallenden schriftlichen Arbeiten.
  • Dem Sportwart untersteht der Sportbetrieb.
  • Der Presse- und Werbewart hat die Verbindung zu den öffentlichen Medien und sonstigen Werbeträgern offen zuhalten.
  • Die Sportwarte der Abteilungen leiten den Übungs- und Wettkampfbetrieb ihrer Abteilungen.

§ 12 Strafen

Wer gegen die Satzung verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt, sowie wer Anordnungen zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung gehabt hat, bestraft werden mit:

  1. Verwarnung
  2. Ausschluss

Die Strafen werden vom Ausschuss schriftlich mitgeteilt. Gegen den Bescheid besteht die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einzulegen. Der Vorstand hat binnen einer Woche nach Bekanntwerden des Widerspruches die Angelegenheit zu behandeln. Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 13 Zahlungsrückstände

Zahlungsrückstände können mittels Mahnbescheid eingetrieben werden.

 

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pirmasens, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§15 Geschäftsordnung

Für bestimmte Aufgaben werden besondere Geschäftsordnungen erlassen.

Die Arbeit der Sportjugend wird durch eine Jugendordnung geregelt, die sich die Sportjugend selbst gibt.

§16 Jugendordnung

Die Jugendordnung regelt die Sportjugend des Budo-Club Niedersimten von 1967 e.V. selbst.

§ 17 Inkrafttreten

Die geänderte Satzung tritt mit dem 22.03.2019 in Kraft.

Vereinssatzung Budo Club Samurai 2019