Jugendsatzung

des BUDO-CLUB SAMURAI von 1967 e.V. Pirmasens- Niedersimten

§1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder sind alle Jugendliche des Budo Club Samurai 1967 e.V. Niedersimten sowie die innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter(innen) der Jugendabteilung.

§2 Aufgaben

Die Judojugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihrer zufliesenden Mittel
Aufgaben der Judojugend sind insbesondere:

  1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit (vgl. KJHG § 11, 3)
  2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit. Gesunderhaltung und Lebensfreude.
  3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.
  4. Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung zeitgemäßer Gesellschaftsformen.
  5. Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen.
  6. Pflege der internationalen Verständigung

§3 Organe

Organe der Jugend des Budo Club Samurai 1967 e.V. Niedersimten sind

  • die Jugendvollversammlung
  • der Jugendausschuss

§4 Jugendvollversammlung

  1. Die Jugendvollversammlung sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend des Budo Club Samurai 1967 e.V. Niedersimten Sie besteht aus allen jugendlichen Mitgliedern bis zum Alter von 26 Jahren
  2. Aufgaben der Jugendvollversammlung sind:
    • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
    • Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses
    • Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
    • Entlastung des Jugendausschusses
    • Wahl des Jugendausschusses
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  3. Die ordentliche Jugendvollversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt. Sie wird vom/von der Vorsitzenden des Jugendausschusses zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Aufgaben der Tagesordnung einberufen.
  4. Eine außerordentliche Jugendvollversammlung findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angaben der Gründe beim Jugendausschuss beantragt. Abs. c S. 2 gilt entsprechend)

§5 Jugendausschuss

    1. Der Jugendausschuss besteht aus der/den Vorsitzenden Stellvertreter(in) und 2 Jugendvertreter(innen), die z.Zt. der Wahl noch Jugendliche sind wenn möglich unterschiedlichem Geschlecht
    2. Die/der Vorsitzende des Jugendausschusses vertritt die Interesse der Vereinsjugend nach innen und außen. Ist sie/er nicht volljährig, bestimmt der Jugendausschuss ein volljähriges anderes Jugendmitglied oder ein Mitglied des Vorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt. Die/der Vorsitzende ist Mitglied des Vorstandes.
    3. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendvollversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt.
    4. In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied ab einem Alter von12 Jahren wählbar.
    5. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendvollversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich
    6. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
    7. Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
    8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses

§6 Jugendordnungsänderung

Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendvollversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendvollversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten und wird von der Vorstandschaft des Budo Club Samurai 1967 e.V. Niedersimten bestätigt.

§7 Verhältnis zum Gesamtverein

Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen insbesondere gegen die Interessen des Vereins beim Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne der Vereinssatzung zu ergreifen.